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Durchführung der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO Hier: Hinweis auf das fortbestehende Verbot von Volks-, Dorf-, Stadt- und ähnlichen Festen

Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, den 19. 08. 2020

Information des Landratsamtes des Unstrut-Hainich Kreises für die Städte und Gemeinden im Unstrut-Hainich-Kreis

 

Leider dauert die außergewöhnliche Corona-Pandemielage unverändert an und die derzeit in Thüringen weitgehend relativ ruhige infektiologische Lage darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass neue Ausbruchsgeschehen, Hotspots, schwer zu verfolgende Infektionsketten auch hier jederzeit neu entstehen können - mit all den gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen, die damit einhergehen können. Dies bestätigen immer wieder Medienberichterstattungen aus dem gesamten Bundesgebiet, in denen es häufig um größere Menschenansammlungen geht, bei denen offenkundig Abstands- und Hygienevorschriften nicht oder kaum eingehalten wurden.

 

Ein größeres Risiko in diesem Zusammenhang stellt die Durchführung von Volks-, Dorf-, Stadt- und ähnlichen Festen dar, weshalb sie durch § 7 Abs. 2 der o. g. „Grundverordnung“ verboten wurden. Dieses Verbot gilt unverändert fort. Nur in Einzelfällen kann das zuständige Gesundheitsamt eine Erlaubnis erteilen, sofern ein Veranstalter ein detailreiches Infektionsschutzkonzept vorlegt, das den Anforderungen dieser Rechtsverordnung genügt. Zu Recht werden an ein Schutzkonzept zur Durchführung solcher öffentlicher Festivitäten sehr hohe Anforderungen gestellt.

 

So verständlich das menschliche Anliegen zum ausgelassenen Feiern und regionale Traditionen sein mag, so berechtigt ist auch der behördliche Auftrag, den gesundheitlichen Schutz der regionalen Bevölkerung zu gewährleisten. Insoweit weise ich Sie hiermit klarstellungshalber auf diese spezielle Verbotslage hin und bitte Sie darum, auch im Bereich

 

Ihrer Stadt oder Gemeinde entsprechend zu informieren und für Beachtung Sorge zu tragen.

 

Zugleich weise ich darauf hin, dass die Grundverordnung im Absatz 4 häufig alternative Möglichkeiten bietet, um auch unter den besonderen Voraussetzungen der Pandemie in einem verantwortungsbewussten Ausmaß Feierlichkeiten durchzuführen. Danach sind nichtöffentliche Veranstaltungen wie z. B. private oder familiäre Feiern grundsätzlich erlaubt, Infektionsschutzvorkehrungen (Abstands- und Hygieneregeln und Nachvollziehbarkeit der Teilnehmer) müssen natürlich gleichwohl gewährleistet sein. Und ab einer Größenordnung von mehr als 30 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 75 Personen unter freiem Himmel muss die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor Beginn dem Gesundheitsamt angezeigt werden.

 

Um das Fertigen dieser Anzeigen zu erleichtern, stellt der Landkreis auf seiner Homepage ein Formblatt zur Anzeige einer nichtöffentlichen Veranstaltung sowie ein Informationsblatt zur Verfügung, das die wesentlichen Regeln zur Durchführung einer nichtöffentlichen Veranstaltung zusammenfasst.

 

Schließlich ist zu beachten, dass auch bei nichtöffentlichen Veranstaltungen keine Durchführungssicherheit besteht. Je nach Entwicklung der infektiologischen Lage vor Ort bleibt es stets möglich, dass die zuständige Gesundheitsbehörde notfalls auch kurzfristig eine geplante Veranstaltung untersagt, auch wenn sie im Vorfeld rechtmäßig geplant war.

 

Für Rückfragen im Detail stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

 

Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, Fachdienst Gesundheit, Lindenbühl 28/29, 99974 Mühlhausen
Tel: 0 36 01 - 80 14 53 Fax: 0 36 01 - 80 13 14 53

 

 

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