Berufung als ehrenamtlicher Richter/in am Sozialgericht Nordhausen

Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, den 13. 12. 2022

Pressemitteilung des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis

 

Das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis sucht zwei Personen, die bereit sind, als ehrenamtliche Richter/innen am Sozialgericht Nordhausen tätig zu sein. Ehrenamtliche Richter wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung im gleichen Rahmen wie der Richter in einer Kammer mit. Die Kammer besteht aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Ehrenamtliche Richter werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Beginn der Amtszeit ist der 01. März 2023.
Zum ehrenamtlichen Richter am Sozialgericht kann berufen werden, wer das 25. Le-bensjahr vollendet hat und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Er soll im Bezirk des Sozialgerichts Nordhausen wohnen oder seinen Betriebssitz dort haben oder dort beschäftigt sein.
Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht sind gemäß § 17 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen:
 Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind
 Personen, die wegen einer Tat angeklagt sind, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
 Personen, die das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzen
Außerdem sollen Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Zudem können gemäß § 17 Abs. 2 und 3 SGG folgende Berufsgruppen nicht zum ehrenamtlichen Richter berufen werden:
 Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztliche) Vereinigung und der Bundesagentur für Arbeit
 Bedienstete der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigung, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte in Kammern, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheiden
Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekas-sen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kas-senärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.
Nach § 44a Deutsches Richtergesetz sollen nicht zum ehrenamtlichen Richter berufen werden, wer
 gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
 wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssi-cherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist
Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich ab sofort bis zum 24. Januar 2023 bewerben. Den für Ihre Bewerbung auszufüllenden Personalbogen finden Sie auf der Internetseite des Unstrut-Hainich-Kreis bzw. können ihn beim Kreistagsbüro, Frau Jun-ker, Telefon: (03601) 80 10 15 oder bzw. Frau Zimmermann, Telefon: (03601) 80 10 04 oder anfordern.
Der Kreistag des Unstrut-Hainich-Kreises wird in seiner ersten Sitzung des Jahres 2023 über die eingereichten Vorschläge entscheiden.
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