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Wahl der Jugendschöffen und Jugendschöffinnen für die Amtsperiode 2024 – 2028

Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, den 07. 02. 2023

 

Für das Amtsgericht Mühlhausen und das Landgericht Mühlhausen werden in diesem Jahr wieder interessierte Bürger und Bürgerinnen gesucht, welche bereit sind, das Ju-gendschöffenamt für die Amtsperiode 2024 – 2028 zu übernehmen.


Jugendschöffen und Jugendschöffinnen sind ehrenamtliche Richter, welche neben den Berufsrichtern ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Urteilsfindung mit einbrin-gen sollen. Jeder Bürger und jede Bürgerin zwischen 25 und 70 Jahren kann Jugend-schöffe werden. Eine juristische Ausbildung ist nicht erforderlich, jedoch sollen die Be-werber erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Außerdem sind soziale Kompetenz, Einfühlungsvermögen, logisches Denkvermögen und Men-schenkenntnis notwendige Eigenschaften, um das Schöffenamt zu übernehmen.
Vom Jugendschöffenamt ausgeschlossen sind Personen gemäß § 32 GVG:
 die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
 die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
 gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
 die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind.
Personen, die nicht ausreichend die deutsche Sprache beherrschen oder in Vermö-gensverfall geraten sind, sollen ebenfalls das Schöffenamt nicht übernehmen.
Weiterhin sollen folgende Personen gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum ehrenamtlichen Richter berufen werden:
 Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung,
 Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
 Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,
 gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
 Religionsdiener und Mitglieder solcher Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
Gemäß § 44a des Deutschen Richtergesetzes soll nicht zum ehrenamtlichen Richter berufen werden, wer
 gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit versto-ßen hat,
 wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repub-lik in Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als die-sen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind.
Das Bewerbungsformular zur Aufnahme in die Vorschlagsliste sowie die Datenschut-zerklärung des Landkreises können Sie auf der Internetseite des Unstrut-Hainich-Krei-ses finden oder im Kreistagsbüro, Frau Zimmermann, Tel.: (03601) 801004 oder bzw. Frau Junker, Tel.: (03601) 801015 oder anfordern.


Interessierte Bürger und Bürgerinnen können das Bewerbungsformular bis zum 17. März 2023 im Original an das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis an folgende Adresse senden:


Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
z. H. Kreistagsbüro
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen


Weitere Informationen zur Schöffenwahl 2023 erhalten Sie im Kreistagsbüro und auf der Internetseite des Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz des Freistaats Thüringen.


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