Information der Kfz-Zulassungsbehörde & Neue Regelung für Passbilder – Gilt nicht in der Fahrerlaubnisbehörde!
Mitteilungspflicht der Fahrzeughalter bei Änderung der Anschrift
bzw. des Namens gem. §15 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Die Fahrzeughalter sind verpflichtet bei Änderung der Anschrift bzw. des Namens dies
unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen und die Berichtigungen
der Halterdaten in den Fahrzeugdokumenten sowie im Zentralen Fahrzeugregister
vorzunehmen.
Zur Erledigung dieser Vorgänge ist es erforderlich, bei der Kfz-Zulassung einen Termin
zu vereinbaren.
Termine können online unter: www.unstrut-hainich-kreis.de gebucht werden.
Weiterhin ist es erforderlich, folgende Unterlagen mitzubringen:
Wohnort- bzw. Standortwechsel (Firmen) (Umzug innerhalb des Kreises bzw.
Kennzeichenmitnahme aus einem anderen Landkreis/ Zulassungsbezirk) sowie
bei Gemeindeneugliederungen
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- Hauptuntersuchungsnachweis
Namensänderung
- Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II oder Betriebserlaubnis
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- Hauptuntersuchungsnachweis
Kosten pro Fahrzeug: 12 €
Ihre Kfz-Zulassungsbehörde
Wichtige Mitteilung des Fachdienstes Straßenverkehr des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis
Neue Regelung für Passbilder – Gilt nicht in der Fahrerlaubnisbehörde!
Ab dem 1. Mai 2025 werden bei der Beantragung von Personalausweisen, Reisepässen und elektronischen Aufenthaltstiteln bei Einwohnermeldeämtern nur noch digitale Passbilder akzeptiert.
In der Fahrerlaubnisbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises gilt diese Regelung jedoch nicht.
Hier können Passbilder weiterhin nur in gedruckter Form verarbeitet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Passbild bei Beantragung eines Führerscheines, einer Fahrerkarte oder Fahrerqualifizierungsnachweises ausschließlich in gedruckter Version vorliegt.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!