Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Unterstützung der Waldbesitzer bei der Aufarbeitung der Folgen des Orkantiefs Friederike im Rahmen der Richtlinie "Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen"

Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, den 27. 03. 2018

Information des Gemeinde- und Städtebund Thüringen e.V.

 

Das Orkantief Friederike hat in den Wäldern Thüringens einen Schadholzanfall von ca. 500.000 fm verursacht. Auf den Privat- und Körperschaftswald entfielen dabei ca. 300.000 fm mit Schadensschwerpunkten in Nordwest-, Mittel- und Ostthüringen.

 

Das TMIL hat den Waldbesitzern zur Aufbereitung der Sturmschäden in den Forstbetrieben finanzielle Unterstützung im Rahmen der Richtlinie „Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen“ vom 15.09.2015 (ThürStAnz Nr. 42/2015 S. 1810 – 1829) zugesagt.

 

  1. Maßnahme G „Vorbeugung gegen Kalamitäten“

 

Nach der Erörterung möglicher, unter der Nr. G 2 nicht abschließend aufgezählter Fördergegenstände im Rahmen der gemeinsamen Besprechung zwischen dem TMIL und der Landesforstanstalt am 20.02.2018 werden nachfolgende Möglichkeiten zur Bewältigung der direkten Sturmfolgen als geeignet angesehen :

 

  1. Anlage von maschinenbefahrbaren Rückewegen zur Feinerschließung der vom Sturm betroffenen Waldflächen

 

Der Bedarf ist durch das zuständige Forstamt zu prüfen und zu bestätigen.

 

  1. Aufarbeitung des Sturmholzes

 

Die Aufarbeitung des entstandenen Wurf- und Bruchholzes bedingt einen höheren finanziellen Aufwand als die reguläre Holzernte, u. a. wegen der Arbeitsverfahren und Sicherheitsaspekten. Deshalb können die über die regulären Holzerntekosten (Einschlag und Rückung) hinausgehenden Ausgaben der Waldbesitzer gefördert werden.

 

Als Basiswert für die regulären Holzerntekosten sind die sogenannten Entstehungskosten der Landesforstanstalt (2016) in Höhe von 25,51 €/fm (netto) anzusetzen.

 

Die darüber hinausgehenden Ausgaben werden mit einem Zuschuss von 70 % gefördert. Beispiel: Aufarbeitung von 1000 fm Wurf- und Bruchholz

Holzmenge: 1.000 fm

Kosten für Aufarbeitung (Holzernte): 29 €/fm

Gesamtausgaben: 29.000 €

Herleitung der förderfähigen Ausgaben:

Holzmenge: 1.000 fm

Mehraufwand für die Aufarbeitung des

Sturmholzes (29 €/fm - 25,51 €/fm) 3,49 €/fm

förderfähige Ausgaben (Mehraufwand €/fm

x Menge in fm) 3.490 €

Zuschuss (70%): 2.443 €

 

  1. Kontrolle und Bekämpfung von Schadinsekten

 

Förderfähig sind:

  • die Beschaffung von Lockstoffen und Fallen gegen rindenbrütende Borkenkäfer und deren Einsatz auf den betroffenen Waldflächen,

  • die manuelle bzw. maschinelle Entrindung von Holz,

  • die vorbeugende Flächenräumung von gefährdenden Resthölzern und

  • die Behandlung von Holzpoltern mit zugelassenen Insektiziden bei Bedarf.

 

Vorrangig sollen biologische bzw. mechanische Verfahren zum Einsatz kommen. Die Bekämpfung mit Insektiziden ist nur in begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei Nichtdurchführbarkeit/mangelnden Erfolgsaussichten anderer Methoden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen förderfähig.

 

  1. Maßnahme B „Forstwirtschaftliche Infrastruktur“

 

  1. Forstwirtschaftlicher Wegebau

 

Die Förderung des Neu- und Ausbaus sowie der Instandsetzung forstwirtschaftlicher Wege ist gemäß der Nr. B 2.1 der Förderrichtlinie auch zur Bewältigung von Schadereignissen möglich. Die Instandsetzung bereits geförderter Wege stellt dabei keine Doppelförderung dar. Die Instandsetzung innerhalb der Zweckbindungsfrist ist jedoch nur bei direkten Schadeinwirkungen, z. B. Ausspülung durch Starkregen oder Schneeschmelze förderfähig.

 

Der von den Waldbesitzern angezeigte Instandsetzungsbedarf und die Zuordnung zum jeweiligen Schadereignis sind im Einzelfall anhand der konkreten Situation vor Ort von den Bediensteten der Landesforstanstalt zu prüfen.

 

Die Landesforstanstalt erstellt für die Schwerpunktschadensgebiete eine Übersicht der betroffenen Wege mit Angaben zu den bestehenden Zweckbindungsfristen, um die Größenordnung der erforderlichen, jedoch im Rahmen der Nr. B 2.1 nicht förderfähigen Wegeinstandsetzungen zu beurteilen und etwaigen weiteren Handlungsbedarf zu prüfen.

 

  1. Holzkonservierungsanlagen

 

Sofern das aufgearbeitet Holz nicht zeitnah vermarktet werden kann, sind die Erstinvestitionen für geeignete Einrichtungen und Anlagen zur Nasslagerung von Holz förderfähig. Dies beinhaltet neben der Einrichtung eines geeigneten Platzes auch die erforderlichen technischen Geräte (z. B. Beregnungsanlagen) und den Elektrizitätsanschluss. Die Ausgaben des laufenden Betriebs, z. B. für Wasser und Stromkosten sind nicht förderfähig.

 

  1. Maßnahme C „Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse“

 

Durch die Sturmschäden sind auch bei verschiedenen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, die das Holz ihrer Mitgliedsbetriebe eigenständig vermarkten, überplanmäßig hohe Holzmengen anfallen. Diese zur Vermarktung anstehenden Holzmengen waren bei der Förderantragstellung, die i. d. R. im September 2017 für den Zeitraum 1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 erfolgte, nicht vorhersehbar.

 

Die betroffenen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse können einen Änderungsantrag für die Vorhaben nach der Nr. C 2.3 stellen, um auch für die zusätzlich zu vermarktende Holzmenge den Zuschuss für die Zusammenfassung des Holzangebots zu erhalten.

 

Die Landesforstanstalt wird gebeten, etwaigen Mehrbedarf an HH-Mitteln im Titel 1012 892 76 an das TMIL, Ref. 52 zu melden.

 

  1. Maßnahme A „Naturnahe Waldbewirtschaftung“

 

Sofern durch sturmschadensbedingte Auflichtungen der Waldbestände und flächige Sturmschäden Bedarf für Voranbauten oder Wiederaufforstungen besteht, sind diese Vorhaben nach Abschluss der Aufarbeitung des Holzes gemäß den Bestimmungen der Förderrichtlinie förderfähig.

 

Bezüglich möglicher Wiederaufforstungen mit dem Ziel der Herstellung des ursprünglichen Zustands der Wälder wird auf die Bestimmungen der Nr. A 4.5 der Förderrichtlinie verwiesen. Dies betrifft insbesondere die Maßgabe, dass ein solches Vorhaben nur dann förderfähig ist, wenn das Ereignis zur Zerstörung von 20 % des forstwirtschaftlichen Potentials des Forstbetriebs geführt hat. Das forstwirtschaftliche Potential wird mit der Fläche gleichgesetzt.

 

  1. Bewilligung der Vorhaben

 

Die Bewilligung der ELER-kofinanzierten Vorhaben (Maßnahme G, B und A für Betriebsgrößen ab 50 ha) erfolgt unter Beachtung der Antragsstichtage und Auswahlkriterien. Gemäß der Nr. VII.3 der Förderrichtlinie ist auf Antrag für den jeweiligen Einzelfall die Erteilung einer Genehmigung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn durch die Bewilligungsstelle möglich.

 

Im Übrigen gelten für die Bewilligung, Umsetzung und Abrechnung der Vorhaben, z. B. hinsichtlich der Zuschusshöhe und des Zuwendungsempfängerkreises die Bestimmungen der Förderrichtlinie.

 

  1. Information der Waldbesitzer

 

Die Landesforstanstalt wird gebeten, die Bediensteten der Forstämter und die betroffenen Waldbesitzer über die o. g. Fördermöglichkeiten zu informieren.

 

 
 

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

27. 04. 2024 - Uhr

 

03. 05. 2024

 

03. 05. 2024 - Uhr bis Uhr

 

11. 05. 2024 - Uhr bis Uhr