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News-Ticker

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Wahl der Jugendschöffen und Jugendschöffinnen für die Amtsperiode 2024 – 2028

Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, den 07.​02.​2023

 

Für das Amtsgericht Mühlhausen und das Landgericht Mühlhausen werden in diesem Jahr wieder interessierte Bürger und Bürgerinnen gesucht, welche bereit sind, das Ju-gendschöffenamt für die Amtsperiode 2024 – 2028 zu übernehmen.


Jugendschöffen und Jugendschöffinnen sind ehrenamtliche Richter, welche neben den Berufsrichtern ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Urteilsfindung mit einbrin-gen sollen. Jeder Bürger und jede Bürgerin zwischen 25 und 70 Jahren kann Jugend-schöffe werden. Eine juristische Ausbildung ist nicht erforderlich, jedoch sollen die Be-werber erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Außerdem sind soziale Kompetenz, Einfühlungsvermögen, logisches Denkvermögen und Men-schenkenntnis notwendige Eigenschaften, um das Schöffenamt zu übernehmen.
Vom Jugendschöffenamt ausgeschlossen sind Personen gemäß § 32 GVG:
 die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
 die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
 gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
 die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind.
Personen, die nicht ausreichend die deutsche Sprache beherrschen oder in Vermö-gensverfall geraten sind, sollen ebenfalls das Schöffenamt nicht übernehmen.
Weiterhin sollen folgende Personen gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum ehrenamtlichen Richter berufen werden:
 Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung,
 Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
 Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,
 gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
 Religionsdiener und Mitglieder solcher Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
Gemäß § 44a des Deutschen Richtergesetzes soll nicht zum ehrenamtlichen Richter berufen werden, wer
 gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit versto-ßen hat,
 wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repub-lik in Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als die-sen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind.
Das Bewerbungsformular zur Aufnahme in die Vorschlagsliste sowie die Datenschut-zerklärung des Landkreises können Sie auf der Internetseite des Unstrut-Hainich-Krei-ses finden oder im Kreistagsbüro, Frau Zimmermann, Tel.: (03601) 801004 oder bzw. Frau Junker, Tel.: (03601) 801015 oder anfordern.


Interessierte Bürger und Bürgerinnen können das Bewerbungsformular bis zum 17. März 2023 im Original an das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis an folgende Adresse senden:


Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
z. H. Kreistagsbüro
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen


Weitere Informationen zur Schöffenwahl 2023 erhalten Sie im Kreistagsbüro und auf der Internetseite des Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz des Freistaats Thüringen.


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