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Das Jugendamt der Kreisverwaltung gibt bekannt

Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, den 24. 07. 2023

 

Im Artikel „Mühlhausen: Allen Schulsozialarbeiter-gekündigt“ vom 20.07.2023, veröffentlicht unter https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/nord-thueringen/index.html sowie im Beitrag vom MDR Thüringen Journal vom 20.07.2023, 19.00 Uhr werden in Bezug auf die Schulsozialarbeiter unrichtige Behauptungen verbreitet, die wie folgt richtig gestellt werden:

 

Das Landesprogramm Schulsozialarbeit wird im Unstrut-Hainich-Kreis seit 2013 umgesetzt. Zweck der Zuwendung ist die Förderung der Schulsozialarbeit an Thüringer Schulen als eine besondere Form der Jugendsozialarbeit nach §§ 13 Abs.1, 13 a i. V. m. § 82 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). In der Schulsozialarbeit wird die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule nach § 81 SGB VIII, §§ 14 Abs. 4, 19 und 19a Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) sowie §§ 2 Abs.3, 35 a und 55 a Abs.1 Thüringer Schulgesetz verwirklicht.

 

Weitere Grundlagen für die Umsetzung von Schulsozialarbeit im Unstrut-Hainich-Kreis sind, neben der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Vorhaben der Schulsozialarbeit“ vom 09.11.2022, der Jugendförderplan des Unstrut-Hainich-Kreises für den Zeitraum 2023 bis 2027, der im Jugendhilfeausschuss unter Beschluss-Nr. JHA/BV/069/2022 am 26.09.2022 und im Kreistag unter Beschluss-Nr. KT/B/429/2022 am 07.11.2022 beschlossen wurde.

 

Im Jahr 2020 erhöhte das Land Thüringen das Fördervolumen, so dass weitere Stellen im Kreis geplant werden konnten, deren Umsetzung auf dem Weg der Interessenbekundung im Jahr 2021 realisiert wurde.

 

Bei der Priorisierung der, im Rahmen dieses Verfahrens, zu berücksichtigen Schulen kam eine Bedarfserhebung aus dem Jahr 2018 zur Anwendung, die in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und der Fachberatung Orbit e.V. ermittelt und in einer Prioritätenliste festgeschrieben wurde.

 

Durch ein Interessenbekundungsverfahren im Jahr 2021 wurden drei Träger mit der Leistungserbringung der Schulsozialarbeit beauftragt. Wie im Artikel vom 20.07.2023 unrichtig dargestellt, wird die Schulsozialarbeit nicht durch den ASB (Arbeiter Samariter Bund) sondern das Bildungszentrum der KAB, dem Zwiwel -Zwischenwelten e.V.- und dem Evangelischen Kirchenkreis umgesetzt.

 

Spätestens seit 2019 haben sich Bedingungen gesellschaftlichen Zusammenlebens auch im Unstrut-Hainich-Kreis stark verändert. Kinder, Jugendliche und ihre Familien blicken auf eine intensive Zeit mit teils einschneidenden Einschränkungen während der Corona-Pandemie zurück. Längere Schulschließungen und Distanzunterricht wirken sich besonders negativ auf Bildungsbiografien von Schüler*innen aus, zeigen aktuell ihre Auswirkungen wie Bildunglücken, stark gestiegene Schulabstinenz oder psychische Belastungen und sind daher zwingend perspektivisch bei der Planung von Angeboten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang haben ebenso der anhaltende Krieg gegen die Ukraine und die damit eingehenden Fluchtbewegungen direkten Einfluss auf alle Schulformen. Auf Grund der genannten Veränderungen besteht ein unabweisbarer Bedarf für eine neue fundierte Erhebung im Unstrut-Hainich-Kreis.

 

Der im Artikel benannte Sachstand, dass alle Schulsozialarbeiter*innen zum Jahresende gekündigt worden ist nicht richtig. Zum einen kann das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis die Beschäftigungsverhältnisse nicht kündigen, da dieses dem Träger obliegen würde. Zum anderen wurde mit der Kündigung der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, der jeweiligen Schule und dem ausführenden Träger ist das Landratsamt der Verpflichtung nachgekommen, zum Zeitpunkt der Umsetzung der Ergebnisse der neuen Bedarfserhebung, einen rechtskonformen Zustand herzustellen und somit einen möglichen Untreuetatbestand auszuschließen.

 

Neben § 50 SGB X und der VV zu § 44 ThürLHO, kommen hier auch u. a. §§ 1, 14, 16 ThürKJHG, § 69 Abs. 3 SGB VIII sowie die Richtlinie Schulsozialarbeit in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Demnach sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu verpflichtet, die im § 74 SGB VIII festgelegten Aufgaben für ihre Zuständigkeit zu erfüllen und dabei trägt das Jugendamt bzw. die Verwaltung des Jugendamtes die Gesamt-, Planungs- und Steuerungsverantwortung. Im Jugendhilfeausschuss vom 15.05.2023 wurde durch alle anwesenden Mitglieder einstimmig befürwortet, dass die rechtskräftig beschlossene Bedarfserhebung zur Umsetzung der Schulsozialarbeit im Unstrut-Hainich-Kreis bis zum 31.12.2023 realisiert und im Laufe des zweiten Halbjahres 2024 verwirklicht wird. Um ein detailliertes Bild zum Bedarf an den Schulen im Unstrut-Hainich-Kreis zu erhalten, wurden weitere Indikatoren gemeinsam mit dem Unterausschuss zum Jugendhilfeausschusses erarbeitet um einen passgenaueren Bedarf abzubilden.

 

Wir erklären nochmals, wie bereits in der Vergangenheit, dass die vom Land zu 100 % geförderte Schulsozialarbeit im Jahr 2024 und darüber hinaus fortgesetzt wird. Die für uns zur Verfügung stehende Fördersumme wird damit sach- und fachgerecht eingesetzt. Im Gegenteil aller Veröffentlichungen ist es weiterhin Ziel der Kreisverwaltung des Unstrut-Hainich-Kreises den Bestand der Schulsozialarbeit langfristig zu sichern und dass schließt eine Kündigung der Schulsozialarbeiter*innen aus. Unabhängig davon, dass Schulsozialarbeit an der Staatlichen Grundschule „Vogteischule Oberdorla“ nicht von der Landesförderung Schulsozialarbeit finanziert wurde (Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona“ über Bundesmittel) kann eine neue Bedarfserhebung dazu führen, dass weitere Schulstandorte eine Berücksichtigung erfahren können.

 

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