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Grundsteuerreform-Informationen

Informationen zur Änderung der Grundsteuerbemessung ab dem Jahr 2025 für die Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt

 

Sehr geehrte(r) Steuerzahler(in),

die Grundsteuer ist eine klassische Gemeindesteuer. Die Gemeinde hat die Ertragshoheit, d. h. sie bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet gelegenen Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. Diese wird auf den Grundbesitz erhoben und grundsätzlich von den Eigentümern gezahlt. Mit Ihrer Grundsteuer werden also Schulen, Kitas und Straßen gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird somit direkt vor Ihrer Haustür ausgegeben. Mit der Grundsteuerreform gilt dies nunmehr auch für die Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Grundsteuer A) und wie bisher auch für alle Grundstücksbesitzer der Grundsteuer B. 

 

Grundlage für die Berechnung der Grundstücke bilden die sogenannten Einheitswerte. Diese sollen laut Gesetz in Zeitabständen von 6 Jahren für den Grundbesitz allgemein festgestellt werden. In den „alten Bundesländern“ wurde die erste Hauptfeststellung zum 01.01.1935 durchgeführt und war bis 31.12.73 gültig. Die zweite Hauptfeststellung fand zum 01.01.1964 statt und galt ab 01.01.1974. Seither fand keine weitere Hauptfeststellung statt, d.h. es gilt der Wert von 1974 in den alten Bundesländern. In den „neuen Bundesländern“ gelten soweit feststellbar, die Einheitswerte von 1935. Alle danach bebauten Grundstücke oder eventuelle Wertsteigerungen fanden nur lückenhaft Berücksichtigung in der Bemessung. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurde die bisherige Rechtslage zur Berechnung der Grundsteuer für unvereinbar mit dem Grundgesetz festgestellt. Aus diesem Grund bewertet der Bundesgesetzgeber den gesamten Grundbesitz in ganz Deutschland ab 2025 neu. Mit der Grundsteuerreform 2025 sollen alle Einheitswertbescheide und demzufolge die Grundsteuermessbescheide überarbeitet und neu festgesetzt werden. Gemäß dem sogenannten Bewertungsgesetz (BewG) werden die Grundsteuermessbetragsbescheide vom Finanzamt Sondershausen, sowie die dazugehörigen Grundsteuerbescheide, die vor dem 01.01.2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. 

 

Das heißt, alle Grundsteuerbescheide, die vor dem 01.01.2025 erlassen wurden, sind zum 01.01.2025 nicht mehr gültig.

 

Hierzu haben Sie in den vergangenen Monaten aktiv als Eigentümer mitgewirkt und zahlreiche Angaben gegenüber dem Finanzamt machen müssen. Vielen Dank dafür!

 

Auf Basis Ihrer Angaben wurde durch das zuständige Finanzamt in den letzten 2 Jahren eine neue Bewertung durchgeführt. Daraufhin haben Sie einen sogenannten Grundsteuerwertbescheid und einen Grundsteuermessbetragsbescheid erhalten. Der Grundsteuermessbetragsbescheid ist für die Gemeinde die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer. Von dem Messbetrag darf die Gemeinde nicht abweichen. Änderungen des Messbetrages darf nur das Finanzamt vornehmen. 

 

Haben sich nach dem 01.01.2022 Änderungen am Grundstück, Gebäude oder an der Nutzung ergeben, besteht eine Anzeigepflicht beim zuständigen Finanzamt. Kontaktieren Sie bei Fragen hierzu bitte Ihr Finanzamt Mühlhausen.

 

Zur Bestimmung der zu zahlenden Grundsteuer legt die Gemeinde jeweils einen Grundsteuerhebesatz A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) und B (Objektsteuer auf bebaute und unbebaute Grundstücke) fest, welcher mit dem Messbetrag multipliziert wird. 

 

Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag (vom Finanzamt)

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer (von der Gemeinde)

 

Den Gemeinden obliegt es nun, die Hebesätze so anzupassen, dass sie ihr bisheriges Grundsteueraufkommen aller Grundstücke auch ab 2025 sichert. Aktuell sind noch nicht alle Grundstücke in den Mitgliedsgemeinden abschließend bearbeitet bzw. bewertet. Die Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt wird bis Jahresende die ab 2025 anzuwendenden Hebesätze beschließen. Hierbei sollen die 

bis dato geltenden alten Hebesätze in einer gesonderten Satzung beschlossen werden. Beachten Sie bitte hierzu die Bekanntmachungen in unserem Amtsblatt.  

Änderungen der Hebesätze können jedoch noch bis zum 30.06.2025 rückwirkend erfolgen. Im Einzelnen kann daher die Grundsteuer auf jedes Ihrer Grundstücke geringer oder höher ausfallen, je nachdem wie sich der Messbetrag vom Finanzamt geändert hat. Erst im Verlauf des 1. Halbjahres 2025 können wir direkt feststellen wie sich das Steueraufkommen in unseren Gemeinden auswirkt und wir wir hier Handlungsbedarf haben.

 

Was müssen Sie ab 1. Januar 2025 beachten?

 

Alle Steuerzahler erhalten im Jahr 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid. Sobald die Daten vollständig vom Finanzamt bearbeitet wurden, werden die Bescheide im kommenden Jahr versendet. Bis zur Bekanntgabe dieses Bescheides sind keine Zahlungen zur Grundsteuer auf Grundlage der erlassenen Bescheide vor dem 01.01.2025 mehr zu leisten.

 

Bei erteilter Einzugsermächtigung werden somit vorerst keine Grundsteuern mehr abgebucht. Wenn ein SEPA-Lastschriftmandat (Geldeinzug wird durch die Gemeinde veranlasst) zur Abbuchung erteilt wurde, ist dies auf den neuen Bescheiden ausgewiesen und wird weiterhin verwendet. Hier ist Ihrerseits nichts zu veranlassen. Eigentümer, welche bei ihrer Bank einen bestehenden Dauerauftrag eingerichtet haben (regelmäßige Überweisung durch Sie an die Gemeinde), werden gebeten, diesen bis zum 31.12.2024 zu löschen und ab 2025 einen neuen Dauerauftrag einzurichten.

 

Bei Erhalt des Bescheides bitten wir um genaue Prüfung. Bei der Einarbeitung der Daten kann es ungewollt zu Fehlern gekommen sein, die selbstverständlich jederzeit behoben werden können.

 

Bevor Sie von Ihrem Recht auf Einlegung eines Widerspruchs Gebrauch machen oder bei Fragen können Sie sich gern telefonisch unter 036041/380-23 melden oder einen persönlichen Termin mit Frau Deutsch vereinbaren. Häufig können schon auf diesem Weg Unklarheiten beseitigt werden.

 

Hinweis an Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit Pachtverträgen

 

Die Grundsteuer ist eine Eigentümersteuer und ist vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Ab 01.01.2025 sind Sie als Eigentümer verpflichtet die Grundsteuer A an die Gemeinde zu entrichten. Bisher übernahm der Pächter dieser Grundstücke die Grundsteuer und hat diese an die Gemeinde gezahlt. Prüfen Sie hierzu bitte die Regelungen in Ihren Verträgen und wenden Sie sich bei Fragen an den jeweiligen Vertragspartner/Pächter.

 

 

Diesen Textbeitrag finden Sie auch auf unserer Website www.badtennstedt.de sowie in der digitalen Ausgabe unseres Amtsblattes.

 

Ihre Finanzverwaltung

Abteilung Steuern und Abgaben

 

 

 

 

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Wortbildmarke_Grundsteuer

Das Thüringer Finanzministerium informiert zur Grundsteuerreform:

 

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Die Einheitswerte stammen aus dem Jahr 1935 (in den neuen Bundesländern) bzw. aus dem Jahr 1964 (in den alten Bundesländern). Die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartiger Grundbesitz wird unterschiedlich behandelt. Auf Grund der Reform ist jeder, der am 01.01.2022 Eigentümer von Grundbesitz war, verpflichtet, bis zum 31.10.2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dies gilt auch, wenn der Grundbesitz nach dem 01.01.2022 verkauft wurde oder wenn dieser vermietet oder verpachtet ist und tatsächlich von jemand anderem genutzt wird. Mit Ausnahme von sog. Erbbaurechtsfällen ist immer der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums unter grundsteuer.thueringen.de. Darüber hinaus erhalten alle Eigentümer von Grundbesitz in Thüringen bis Ende Mai ein Informationsschreiben von der Finanzverwaltung. Allgemeine Fragen zur Grundsteuerreform können von Montag bis Freitag ab 8 Uhr an die landesweite Telefonhotline zur Grundsteuerreform unter 0361/57 3611 800 gerichtet werden.

 

Thüringer Finanzministerium Ludwig-Erhard-Ring 7 99099 Erfurt www.thueringen.de

 

Informationen zum Umgang mit Ihren Daten (Art. 13, 14 DSGVO) im Thüringer Finanzministerium finden Sie im Internet unter www.ds-tfm.thueringen.de.

Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung.

 

Öffnungszeiten Mo.-Do.: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr Fr.: 08:30 - 12:30 Uhr

Veranstaltungen

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